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Die Bewerbung der Zahlungsoption „Kauf auf Rechnung“ ist laut aktuellem Urteil des EuGH (vom 15.02.2025, Az.: 100/24) eine sogenannte Verkaufsförderungsmaßnahme, die ohne einen Hinweis auf die Notwendigkeit einer positiven Bonität wettbewerbswidrig ist.
Hintergrund des verfahrens
Die Verbraucherzentrale Hamburg verklagte die Onlinehändlerin bonprix auf Unterlassung der Aussage „Bequemer Kauf auf Rechnung“. Es erfolgte kein Hinweis darauf, dass diese Zahlungsoption von einer vorherigen Bonitätsprüfung abhängig ist. Die Verbraucherzentrale Hamburg sah darin eine Irreführung der Verbraucher und verklagte den Online-Händler auf Unterlassung.
Entscheidung des EuGH
Der EuGH stellte klar, dass ein „Angebot zur Verkaufsförderung“ jegliche Kommunikation sei, die der Förderung des Absatzes von Waren oder Dienstleistungen diene und die ihrem Adressaten einen objektiven und sicheren Vorteil (also nicht vom Zufall abhängig) verschaffe und sein Konsumverhalten beeinflussen könne. Ein solcher Vorteil kann bereits in einem Zahlungsaufschub oder der Bequemlichkeit liegen, ohne dass ein erheblicher Geldwert erforderlich ist.
Aus diesem Grunde seien auch die Bedingungen für die Inanspruchnahme dieser Zahlungsmodalität, also insbesondere eine vorausgehende Bonitätsprüfung, klar und eindeutig im Zusammenhang mit der Werbeaussage anzugeben.
Bedeutung für die Praxis
Unternehmen sollten daher ihre Werbeaussagen und Informationshinweise zu Zahlungsmodalitäten überprüfen. Wird mit der Zahlungsoption „Kauf auf Rechnung“ auf der Landingpage eines Shops / Marktplatzes geworben, müssen die Bedingungen (insbesondere positive Bonitätsprüfung) transparent dargestellt werden. Dies sollte in unmittelbarer Nähe zu der entsprechenden Werbeaussage erfolgen.
Die Nichteinhaltung dieser Informationspflichten ist wettbewerbswidrig und kann Abmahnungen von Wettbewerben oder Abmahnverbänden (wie der Verbraucherschutzzentrale) begründen.