Hinweis: Das Artikelbild wurde mit einer KI generiert.
Auch im Jahr 2026 treten relevante Änderung im Verbraucherschutzrecht in Kraft.
Widerrufsbutton – Neue Pflicht 19.06.2026
Ab dem 19.06.2026 sind Online-Händler, die den Abschluss von Verbraucherverträgen ermöglichen, verpflichtet, eine zusätzlich elektronische Widerrufsfunktion ("Widerrufsbutton") bereitzustellen. Der Widerrufsbutton muss bis zum Stichtag gut sichtbar und gestalterisch hervorgehoben implementiert sein. Ein lediglich im Footer platzierter oder nicht hervorgehobener Link genügt diesen Anforderungen regelmäßig nicht. Durch einen Klick auf den Widerrufsbutton muss der Verbraucher zu einem Formular gelangen, über das er seinen Widerruf gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner erklären kann.
Gewährleistungs- und Garantielabel
Ab dem 27.09.2026 gelten neue, unionsweit harmonisierte Informationspflichten zur gesetzlichen Gewährleistung sowie zu bestimmten Herstellergarantien. Diese betreffen sowohl den stationären Handel als auch den Online-Handel. Ausnahmen bestehen lediglich in engen Grenzen, etwa für bestimmte Waren des täglichen Bedarfs (zum Beispiel Lebensmittel oder Getränke).
Gewährleistungslabel
Verbraucher müssen künftig standardisiert und gut erkennbar über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte mittels eines Gewährleistungslabels informiert werden. Das Label muss nicht für jedes Produkt bereitgestellt werden. Im stationären Handel ist ein gut sichtbarer Aushang, beispielsweise im Kassenbereich, ausreichend (ausgedruckt im DIN A4-Format). Im Online-Handel muss das Label dauerhaft und gut sichtbar dargestellt werden, wobei ein Hinweis im Checkout-Prozess ausreichend sein soll.
Garantielabel
Ein zusätzliches Garantielabel ist erforderlich, wenn eine kostenlose Herstellergarantie für das gesamte Produkt mit einer Dauer von mehr als zwei Jahren besteht und dem Händler entsprechende Informationen vom Hersteller vorliegen. Die Informationspflicht gilt daher nicht für separate Garantiebausteine, für die zusätzliche Kosten anfallen.
Die Kennzeichnung ist aufwändiger als im Falle des Gewährleistungslabels. Das Etikett soll "in hervorgehobener Weise ausgestellt" werden. Die Kommission empfiehlt beispielsweise eine Kennzeichnung auf der Verpackung oder an dem Warenregal (was aufgrund der Mindestgröße 95 × 100 mm nicht umsetzbar sein dürfte).
Im Online-Handel ist eine visuelle Darstellung in unmittelbarer Nähe zum Produkt (z. B. neben dem Produktbild) erforderlich.
To-Do
Aktuelle To-Dos sind daher:
- Sortiment prüfen: Bestehen qualifizierte Haltbarkeitsgarantien?
- Herstellerinformationen strukturiert erfassen;
- Umsetzung im Onlineshop (wohl auf der Produktdetailseite) vorbereiten;
- Aushanglösung für stationären Handel sicherstellen.
Die Muster-Label sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 veröffentlicht.
Risiko
Die fehlende oder fehlerhafte Umsetzung des Widerrufsbuttons und der Informationspflicht zu Gewährleistungs- bzw. Garantielabeln begründen ein weiteres potenzielles Abmahnrisiko für Händler. Es drohen Abmahnungen von Abmahnverbänden und / oder Wettbewerbern (Kosten ca. 250,00–2.500,00 €).
