Hinweis: Das Artikelbild wurde mit einer KI generiert.
Seit dem 2. Februar 2025 gelten die ersten Regelungen aus der KI-Verordnung, die umfassende Vorgaben für die Nutzung von KI in Unternehmen vorsieht.
Neben der Untersagung von sogenannten verbotenen Praktiken, die die Rechte der Betroffenen stark einschränken, müssen Unternehmen nun bei ihren Mitarbeitern sicherstellen, dass sie über eine KI-Kompetenz verfügen. Denn: Die KI-Verordnung verpflichtet Unternehmen, deren Mitarbeiter eine KI in einem beruflichen Kontext verwenden, dass die betroffenen Mitarbeiter über ausreichend KI-Kompetenz verfügen.
Wenn also vorgesehen ist, dass Mitarbeiter im beruflichen Kontext eine KI wie beispielsweise ChatGPT oder Microsoft Copilot verwenden dürfen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, ihre Mitarbeiter im Bereich der KI-Nutzung zu schulen.
Unzureichende KI-Kompetenz ist nicht bußgeldbewehrt
Bei der Umsetzung der KI-Kompetenz kann – entgegen der medialen Aufmerksamkeit, die das Thema zurzeit erzeugt – die „Kirche im Dorf gelassen werden“. Denn die KI-Verordnung sieht ausdrücklich vor, dass der Sanktionskatalog aus Artikel 99 KI-VO erst ab dem 2. August 2025 gilt. Ab diesem Zeitpunkt enthält die KI-Verordnung selbst jedoch keine Sanktionen bei fehlender Umsetzung der KI-Kompetenz, sondern sieht nur vor, dass die EU-Mitgliedsstaaten Sanktionen wie Bußgeldvorschriften für die Verletzung der KI-Verordnung erlassen können. Zurzeit gibt es jedoch vom deutschen Gesetzgeber dazu keine konkreten Vorhaben.
Trotz der zurzeit herrschenden medialen „Aufruhr“ zu dem Thema „KI-Kompetenz“ besteht zurzeit keine Veranlassung, überstürzte Maßnahmen im Unternehmen umzusetzen.
Haftungsrisiko bei unzureichender Ausführung
Zielführender ist es, langfristige Maßnahmen auf den Weg zu bringen, um eine KI-Kompetenz bei den Mitarbeitern sicherzustellen. Denn Unternehmen müssen im Zuge der allgemeinen Sorgfaltspflicht berücksichtigen, dass alle geltenden Gesetze eingehalten werden.
Da die KI-Verordnung in Deutschland unmittelbar geltendes Recht ist, kann es als Verletzung der allgemeinen Sorgfaltspflicht ausgelegt werden, wenn ein Schaden bei (bereits mittelbarer) Verwendung einer KI entsteht und eine ausreichende KI-Kompetenz bei den Mitarbeitern nicht nachgewiesen werden kann. Die Folge: Das Unternehmen haftet für diesen Schaden. Wenn eine KI in mehreren Bereichen und/oder in besonders empfindlichen Bereichen wie in der Personalgewinnung eingesetzt wird, ist das Haftungsrisiko bei unzureichender Umsetzung der KI-Kompetenz schnell unüberschaubar.
KI-Kompetenz sicherstellen
Die KI-Verordnung versteht unter dem Begriff der KI-Kompetenz die Fähigkeit, nicht nur die KI sachkundig einzusetzen, sondern auch, dass der Nutzer sich den Risiken und möglichen Schäden, die eine KI verursachen kann, bewusst ist. Das bedeutet, dass neben einem grundsätzlichen technischen Verständnis ebenfalls ein Verständnis für die rechtlichen Risiken wie datenschutzrechtliche Verstöße oder Urheberrechtsverletzungen sichergestellt werden muss.
Nur ein Baustein ist dazu die Durchführung von verpflichtenden Schulungen für die Mitarbeiter, welche WGW gerne erledigen kann (regelmäßige Dauer: 45 Minuten). Weitaus wichtiger ist es indes, dass in den betroffenen Abteilungen, insbesondere in der IT, interne Richtlinien erlassen werden, die den (rechts-)sicheren Umgang mit einer KI sicherstellen. Nur so kann das (sonst fast unüberschaubare) Haftungsrisiko auf das Mindestmaß beschränkt werden.