Hinweis: Das Artikelbild wurde mit einer KI generiert.
Die Online-Streitbeilegungsplattform der Europäischen Union (OS-Plattform) wird zum 20. Juli 2025 eingestellt. Somit endet auch die diesbezügliche Informationspflicht mit vorstehendem Stichtag. Nach derzeitiger Rechtslage sind Onlinehändler noch dazu verpflichtet, einen leicht zugänglichen Link zur OS-Plattform bereitzustellen und darauf hinzuweisen.
Entfernen von Hinweisen
Auch wenn Verbraucher bereits ab dem 20. März 2025 keine Beschwerden mehr einreichen können, entfällt die Verpflichtung zur Angabe des Hinweises auf der Website erst ab dem 20. Juli 2025. Ab diesem Stichtag müssen daher jegliche Hinweise auf die OS-Plattform entfernt werden (insbesondere im Impressum und den AGB). Andernfalls besteht ein Abmahnrisiko.
Bis zum Stichtag gilt: Wird in dem Hinweis auf die OS-Plattform explizit auf die Möglichkeit hingewiesen, dass Verbraucher diese Plattform nutzen können um Beschwerden einzureichen, ist diese Information ab dem 20. März 2025 falsch und damit schlimmstenfalls als irreführende Angabe abmahnfähig. Vorsorglich wir daher auf eine unverfängliche Formulierung zurückgegriffen werden.
Nicht zu entfernen ist der Hinweis: „Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.“ Dabei handelt sich um eine Pflichtinformation nach § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG), die regelmäßig räumlich gemeinsam mit dem Link zur OS-Plattform dargestellt wird. Da diese Verpflichtung (noch!) fortbesteht, sollte auch der Hinweis erhalten bleiben wenn im Vorjahr mehr als elf Personen beschäftigt waren.
Kündigung von Unterlassungserklärungen
Wurde in der Vergangenheit eine Unterlassungserklärung aufgrund fehlender Verlinkung oder fehlender Pflichthinweise zur OS-Plattform abgegeben, gilt diese grundsätzlich auch weiterhin. Eine Löschung des Hinweises würde daher einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung begründen und im Zweifel eine Vertragsstrafe verwirken. Daher sollten entsprechende Unterlassungserklärungen geprüft und wenn erforderlich gekündigt werden.