LG Köln – Az. 12 S 4/23
Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 29.04.2024 entschieden, dass eine längere Wartezeit aufgrund der verspäteten Datenschutz-Auskunft gemäß Artikel 15 Absatz 1 und 3 DSGVO keinen Schadensersatzanspruch begründet. Nach der Rechtsprechung des EuGH bedarf es nämlich eines konkreten Schadens, um einen Schadensersatzanspruch gemäß Artikel 82 DSGVO geltend machen zu können.
I. Sachverhalt
Der Kläger verlangte Anfang Dezember 2021 eine Datenschutz-Auskunft gemäß Artikel 15 Absatz 1, 3 DSGVO bei der Beklagten, welche der Versicherer für die Lebensversicherung des Klägers ist. Mitte April 2022 bat der Versicherer um Zeitaufschub und erteilte schließlich im Mai 2022 eine Auskunft, welche personenbezogene Daten über den Kläger bei dem Versicherer verarbeitet werden.
Der Kläger machte daraufhin vor Gericht geltend, dass ihm aufgrund des Zeitablaufs zwischen Geltendmachung und Erteilung ein Anspruch auf Schadensersatz zustehe.
Das Amtsgericht wies den Schadensersatzanspruch ab. Nun musste das Landgericht Köln in zweiter Instanz entscheiden.
II. Entscheidung des Gerichts
Das Landgericht Köln stellte klar, dass die längere Wartezeit aufgrund der verspäteten Auskunft für den Kläger keinen Schadensersatzanspruch rechtfertigt.
Nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH begründet ein bloßer Verstoß gegen die DSGVO keinen Schadensersatzanspruch gemäß Artikel 82 DSGVO. Ein Schadensersatzanspruch kann indes nur geltend gemacht werden, wenn ein tatsächlicher (immaterieller) Schaden eingetreten ist. WGW Rechtsanwälte hat bereits über das EuGH-Urteil und seine Folgen berichtet.
Im Verfahren vor dem Landgericht Köln konnte der Kläger diesen tatsächlichen Schaden nicht benennen. Allein die Tatsache, dass der Kläger auf seine Auskunft länger warten musste, stellt keinen tatsächlichen Schaden dar und geht nicht über einen bloßen Verstoß gegen die DSGVO hinaus, so die Kölner Richter.
III. Richtungswechsel der Rechtsprechung
Das EuGH-Urteil hat bereits einen Richtungswechsel angekündigt, der sich nun durch das Urteil vom LG Köln konkretisiert. Die vorherige Auffassung der Rechtsprechung, dass bei einer verspäteten Datenschutz-Auskunft pauschal Schadensersatz geltend gemacht werden kann, ist nicht mehr zu folgen. Kläger müssen nun einen konkreten Schaden benennen, was nur selten gelingen wird.
Ungeachtet dessen ist der Auskunftsanspruch weiterhin ein scharfes Schwert. Unternehmen müssen sicherstellen, dass Auskunftsersuchende fristgerecht alle notwendigen Informationen erhalten.